„Bayerisches Bier“ g.g.A. – geschützte geografische Angabe

“Bayerisches Bier”  g.g.A.
- geschützte geografische Angabe

Im Juni 2001 hat der Ministerrat der Europäischen Union dem Antrag des Bayerischen Brauerbundes, die Bezeichnung “Bayerisches Bier” als geschützte geografische Angabe in der Europäischen Union unter Schutz zu stellen, stattgegeben.

Damit ist diese Bezeichnung nunmehr in allen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft geschützt und darf nur für Bier, das aus bayerischen Sudkesseln stammt, und somit auch nach dem Bayerischen Reinheitsgebot gebraut ist, verwendet werden.

Dieser Entscheidung vorangegangen war ein jahrelanges Tauziehen zwischen Deutschland und einigen anderen Mitgliedsstaaten der EU, die sich diesem Schutz aus unterschiedlichen Gründen entgegengestellt hatten.

Somit steht “Bayerisches Bier” in einer Reihe mit anderen traditionellen regionalen Spezialitäten wie Champagner, französischen Cognac, schottischen Whisky, Südtiroler Speck, Prosciutto di Parma, Aceto di Modena und vielen anderen.

Ferner  wurde deutsches Bier, gebraut nach dem Reinheitsgebot, als einziges deutsches Lebensmittel in die Liste der geschützten “traditionellen Lebensmittel” aufgenommen (siehe unten).

 

Das Bayerische Reinheitsgebot von 1516  bleibt als Gütezeichen gesetzlich anerkannt und wird in der EU besonders geschützt.
Somit hat Bayerisches Bier nicht nur als “Traditionelles Lebensmittel” in der EU eine Sonderstellung erhalten.

Das Reinheitsgebot hatte bis 1987 sowohl eine Innen- als auch eine Außenwirkung: Einerseits war es deutschen Brauern verboten, abweichend von den strengen Vorschriften des Reinheitsgebotes Bier herzustellen, andererseits aber durften auch ausländische Produkte auf dem deutschen Markt nicht unter der Bezeichnung “Bier” veräußert werden, wenn sie den strengen Reinheitsgebotsvorschriften nicht entsprachen.

Es bedurfte erst des “Engagements” der Europäischen Union, um nach über 450-jähriger unveränderter Gültigkeit des Bayerischen Reinheitsgebotes die Aufweichung dieses ehernen Grundsatzes der Bierproduktion für Bayern zu betreiben.
Schon in den 70er Jahren entwickelte die EG-Kommission erste Initiativen, im Zuge der “Harmonisierung” der Herstellungsvorschriften für Bier diese auf niedrigstem Niveau zu vereinheitlichen und die Zulassung von Zusatzstoffen EU-weit zu betreiben. Da keine Einigkeit zwischen den Mitgliedsstaaten zu erzielen war, musste das Vorhaben jedoch 1976 zunächst wieder zu den Akten gelegt werden.
Mit Schreiben vom 12.2.1982 eröffnete die EG-Kommission dann in Sachen “Anwendung des Reinheitsgebotes für importierte Biere” ein sog. “Vertragsverletzungsverfahren” gegen die Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Art. 30 des EWG-Vertrages, der eine “Behinderung des freien Warenverkehrs” innerhalb der EU untersagt.

Der Grundsatz

In einem Mitgliedsstaat der EU rechtmäßig hergestellte und in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse – gleich welcher Art – können grundsätzlich auch in den anderen Mitgliedsstaaten in Verkehr gebracht werden. Dieses Inverkehrbringen darf durch nationale Gesetze – wie in Deutschland unter Berufung auf das Reinheitsgebot – nicht behindert werden. Durch die Anwendung des Reinheitsgebots auch auf Importbiere verstoße die Bundesrepublik – so der Vorwurf – gegen Art. 30 des EWG-Vertrages. Zwar hat die Bundesrepublik sich seinerzeit auf das Argument des vorbeugenden Gesundheitsschutzes berufen, um ihre Haltung zu untermauern, der Europäische Gerichtshof jedoch ist dieser Auffassung nicht gefolgt.

Nach einer über 3-jährigen Auseinandersetzung vor dem Europäischen Gerichtshof (die EG-Kommission hatte den Beschluss der Klageerhebung gegen die Bundesrepublik Deutschland bereits am 21.12.1983 beschlossen) fällte der Europäische Gerichtshof am 12. März 1987 sein “Reinheitsgebotsurteil”. Biere, die in anderen Mitgliedsländern der EU rechtmäßig hergestellt oder verkehrsfähig waren, erlangen diese Verkehrsfähigkeit auch auf dem deutschen Markt – unabhängig davon, ob sie entsprechend den strengen Vorschriften des Reinheitsgebotes hergestellt werden oder nicht. Einziges Zugeständnis: Bei Abweichungen vom Reinheitsgebot müssen alle dem Reinheitsgebot fremden Stoffe im Zutatenverzeichnis deutlich erkennbar auf dem Etikett angegeben werden.
Die deutschen Brauer blieben an das Reinheitsgebot – in Bayern in seiner beschriebenen engen Form – gebunden.

Dieses Urteil war und ist ein Anachronismus: In Zeiten, in denen die Konsumenten größten Wert auf von chemischen Zusatzstoffen und Rückständen unbelastete Nahrungsmittel legen, rückt man mit einem “liberalen” Standpunkt einem Lebensmittel zu Leibe, das erwiesenermaßen seit bald 500 Jahren ohne derartige Zusätze herstellbar ist.

Doch die Angst vor einer plötzlich und unkontrolliert über Deutschland hereinbrechenden Schwemme “unreinen” Bieres erwies sich als unbegründet. Weder hat der Bierimport seit 1987 eine schlagartige Zunahme erfahren noch ist der Anteil des nicht dem Reinheitsgebot entsprechenden Bieres am gesamten Importvolumen nachhaltig angestiegen. Biere, die nicht dem Reinheitsgebot genügen, spielen auf dem deutschen Biermarkt eine verschwindend geringe Rolle. Ihr Gesamtanteil am in Deutschland getrunkenen Bier liegt im Promillebereich.

Die Zusatzstoffzulassungsverordnung

Die europäischen Harmonisierungsbemühungen der Richtlinien über die Verwendungen von Zusatzstoffen in Lebensmitteln stellen einen weiteren Angriff auf das Reinheitsgebot dar. Seitens der EU-Kommission wurde eine Liste von Zusatzstoffen (Farbstoffe, Süßstoffe, Konservierungsstoffe, …) erstellt, die innerhalb der gesamten Gemeinschaft einheitlich bei der Herstellung von Lebensmitteln rechtmäßig zum Einsatz kommen dürfen – auch bei der Bierbereitung.
Auch die deutschen Brauer werden von diesen Möglichkeiten nicht ausgeschlossen. Eine entsprechende Umsetzung in deutsches Recht erfolgte im Februar 1998 durch die Verabschiedung der “Zusatzstoffzulassungsverordnung”.
Unter “Zusatzstoffen” versteht man Stoffe, die – ohne dass sie selbst Lebensmittel sind – Lebensmitteln absichtlich beigegeben werden, um bestimmte gewünschte Wirkungen, Eigenschaften oder Beeinflussungen bei Lebensmitteln zu erzielen (Konservierungsstoffe, Antioxidantien, Emulgatoren, Farb- und Süßstoffe, Geschmacksverstärker, Verarbeitungshilfen wie Enzyme…).
Die Verwendung von Rohfrucht bleibt damit in Deutschland zwar weiterhin von der Bierbereitung ausgeschlossen, Zusatzstoffe jedoch werden erlaubt. Das so hergestellte Bier darf dann allerdings nicht mehr unter Erwähnung des Reinheitsgebotes angepriesen werden!
Zwar hat sich die deutsche Gesetzgebung damit dem europäischen Druck gebeugt, die bayerischen Brauer jedoch werden selbstverständlich unverändert am Bayerischen Reinheitsgebot von 1516 festhalten!

Reinheitsgebotsbier als geschütztes “Traditionelles Lebensmittel”

Dass auch die Europäische Union Tradition und Stellenwert des Bayerischen Reinheitsgebotes sehr wohl zu schätzen weiß, hat sie 1996 unter Beweis gestellt.

Um getreu traditionellen Rezepturen oder Verfahren hergestellte Lebensmittel vor billigen Imitaten zu schützen, schuf die EU das “Traditionelle Lebensmittel” und erstellte eine Liste ausgewählter Lebensmittel (europaweit 13!), deren Herstellungsverfahren und Rezeptur zwingend eingehalten werden muß, soll das Lebensmittel unter der geschützten Bezeichnung auch zukünftig vermarktet werden.
Als einziges deutsches Lebensmittel wurde deutsches Bier, gebraut nach dem Reinheitsgebot, in die Liste dieser geschützten “traditionellen Lebensmittel” aufgenommen.

Will heißen: Wer sein Bier mit dem Hinweis etikettiert, es sei nach dem Reinheitsgebot gebraut, muß sich auch daran halten!
Es bleibt also alles beim Alten!

Das Bayerische Reinheitsgebot von 1516  bleibt als Gütezeichen gesetzlich anerkannt und wird in der EU besonders geschützt.

Doch nicht nur als “Traditionelles Lebensmittel” hat Bayerisches Bier in der EU eine Sonderstellung erhalten.

Europäischer Gerichtshof bestätigt EU-Schutz für “Bayerisches Bier”

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat mit Urteil vom 2. Juli 2009 den Schutz der Bezeichnung “Bayerisches Bier” als in der gesamten EU geschützte geografische Angabe (g.g.A.) bestätigt. Die im Jahre 2001 auf Beschluss des Rates der Europäischen Union erfolgte Eintragung dieser Bezeichnung in das EU-Register der geschützten geographischen Angaben ist dem Urteil zufolge wirksam.

Zu diesem Urteil ist es aufgrund einer Vorlage des Berufungsgerichts von Turin an den EuGH in einem Verfahren des Bayerischen Brauerbundes gegen die niederländische Bavaria Brauerei gekommen, in dem es um ein Verbot der Verwendung verschiedener Bavaria-Marken durch die Bavaria Brauerei in Italien geht.

Nach den Worten des EuGH dürfen diese Bavaria-Marken in Anbetracht des Schutzes der Bezeichnung “Bayerisches Bier” nur dann weiter benutzt werden, wenn sie in gutem Glauben eingetragen worden sind und wenn sie die Verbraucher nicht irreführen.

Dies zu entscheiden, ist Sache des italienischen Gerichts. Das erstinstanzliche Gericht in Turin hatte in seinem Urteil im November 2006 bereits festgestellt, dass die Bavaria-Marken den italienischen Konsumenten über die geografische Herkunft täuschen und ihren weiteren Gebrauch untersagt. Das Turiner Berufungsgericht wird nun unter Berücksichtigung der Feststellungen des EuGH dieses Urteil überprüfen.

Michael Weiß, damaliger Präsident des Bayerischen Brauerbundes, zeigte sich sehr erfreut, diesen großen Erfolg für die bayerische Brauwirtschaft nach langjährigen harten Auseinandersetzungen erzielt zu haben. Diese Entscheidung sei einen wichtiger Meilenstein für die künftige Entwicklung, insbesondere für den Export von “Bayerischem Bier”.

Mit seinem Urteil stärkt der EuGH erneut das kulinarische Erbe Europas und stellt “Bayerisches Bier” in eine Reihe mit anderen traditionellen regionalen Spezialitäten wie Champagner, französischen Cognac, schottischen Whisky, Südtiroler Speck, Prosciutto di Parma, Aceto di Modena und viele andere.